
Satzung des Sportvereins
1920 Assenheim e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der im Jahr 1920 gegründete Verein führt den Namen
Sportverein 1920 Assenheim e.V.
Und hat seinen Sitz in Niddatal-Stadtteil Assenheim.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Sportverein 1920 Assenheim e.V. dient der körperlichen Ertüchtigung seiner
Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Hierbei
will sich der Verein durch Abhalten von regelmäßigen Fußballwettkämpfen
ausschließlich dem Fußballsport widmen.
Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen
Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen;
b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung
der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz
besonderem Maße eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung
zuteilwerden.
c) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und erkennt für sich
und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB und die Satzung
der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Sportverein 1920 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder und Vorstandsmitglieder dürfen Aufwendungsersatz erhalten, entweder in
Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form
der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B.
Ehrenamtspauschale). Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die
steuerlichen Vorschriften sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins
anzuerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes nur solche Personen ernennt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und
zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach
ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist
berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine
Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis durch Vorstandsbeschluss, wenn
ein Mitglied
a) 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
4. durch Ausschluss ( siehe § 11, Ziffer 2).
§ 8
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit
sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder ab 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vereinsmitgliedes, eines
vom Vorstand bestellten Organs, eines Mannschaftsbetreuers oder Spielführers in
seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den
Vereinsvorstand zu.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Mannschaftsbetreuer und Spielführer
in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten;
3. die Beiträge pünktlich zu zahlen;
4. das Vereinseigentum schonend pfleglich zu behandeln;
5. auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes
vorzulegen;
6. sich über die Vereinssatzungen zu informieren;
7. nach Beendigung der Mitgliedschaft alle in seiner Verwahrung befindlichen
Gegenstände des Vereins unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 10
Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung
(Generalversammlung) festgelegt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf
Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für die Zwecke,
die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Ehrenmitglieder,
aktive Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende und aktive Schiedsrichter sind
beitragsfrei.
Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten
§ 11
Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom
Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
d) Ausschluss
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung;
b) wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine
Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen
Maße die Belange des Sports schädigen;
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vorstandsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
3. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem bestraften Mitglied innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses das Recht der
Berufung an den Ältestenrat zu, dessen Entscheidung endgültig ist.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand (§ 13)
2. der Ältestenrat (§ 14)
3. die Mitgliederversammlung (§ 15)
§ 13
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart (Leiter des Spielbetriebes)
f) seinen 2 Stellvertretern
g) dem Vereinsjugendwart
h) den Betreuern der Sondermannschaften
2. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, in der offene Fragen geregelt
werden. Die Geschäftsordnung ist von der Jahreshauptversammlung zu
genehmigen.
3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie
dem Kassenwart. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich
und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter.
4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung zweijährlich gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
a) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung
ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben
müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen
mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet,
Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
b) Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammen kommen und ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht
öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbei zu führen. Zu
den Sitzungen lädt der 1. Vorsitzende ein.
7. Bleibt ein Vorstandsmitglied 3 aufeinander folgende Sitzungen ohne hinreichende
Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden.
8. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt worden ist.
9. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
(vgl. § 17).
§ 14
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die alljährlich in der
Jahreshauptversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann
wählen.
2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 45. Lebensjahr überschritten haben und
mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sind;
b) Ehrenmitglieder.
3. Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander;
desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen
persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse
außergerichtlich geschlichtet werden;
b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten,
insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von
Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der
Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.
4. Zu den Sitzungen des Ältestenrates kann der 1. Vorsitzende eingeladen werden.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
6. Im Bedarfsfall übt der Ältestenrat die Funktion des Ehrenrates aus.
§ 15
Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) findet jährlich nach Ende
des Geschäftsjahres durch Einberufung durch den Vorstand statt. Sie ist oberstes
Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder
anwesend sind. Erscheinen weniger Mitglieder zum festgelegten Termin, so wird
diese Versammlung vom Vorsitzenden aufgehoben und gleichzeitig eine halbe
Stunde später neu angesetzt. Somit ist die Beschlussfähigkeit gewährleistet.
2. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und sollte bis zum 30.4.
stattgefunden haben. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin
schriftlich oder durch die Lokalzeitung erfolgen und zwar unter der Angabe der
Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenprüfers
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen (Vorstand, Ältestenrat, Kassenprüfer)
3. Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn
diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von
mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Die
Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages
einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1
Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jugendmitglieder bis
zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Handhebung, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht.
Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 2 oder mehrere Mitglieder kandidieren
und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht
anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Stört ein Mitglied durch sein Verhalten den
Ablauf der Versammlung, so kann es durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung
von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss,
bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen
durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
§ 16
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, obliegt die
Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf
der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind unzulässig. Ein
Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 17
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen,
die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem
Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 18
Ehrungen
1.Für außerordentliche Verdienste um einen Verein kann ein ordentliches Mitglied
durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine
ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um
den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des
Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereinsnadel ausgezeichnet werden. Der
Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln
wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen
Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie Mitglieder, bleiben jedoch beitragsfrei.
§ 19
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die Hälfte der eingetragenen
Mitglieder dies beantragt und in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
beschlossen wird.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Hessischen
Fussball-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am
19.09.1975, Änderungen in den Mitgliederversammlungen der Jahre 1980, 1988,
2000, 2005, 2014 und 2015.
(Version ab 27.02.2015)